Er starb für sein christliches Gewissen – Franz Saumer, ein Zeuge Jehovas aus Moers

Hintergrundinformation zu Franz Saumer anläßlich der Straßenschildübergabe „Franz-Saumer-Weg“ in Moers, 28. April 1999

 

Franz Saumer wurde am 4. Januar 1944 vom Reichskriegsgericht in Torgau als Kriegsdienstverweigerer wegen „Zersetzung der Wehrkraft zum Tode verurteilt“ und am 4. Februar 1944 in Halle/Saale enthauptet.

Als Grund für seine Wehrdienstverweigerung führte Franz Saumer folgendes an: „Ich verweigere die Militärdienstpflicht aus dem Grunde, weil ich ein Zeuge für den Namen Jehova bin und [mich] verpflichtet habe, die göttlichen Gesetze zu respektieren und sich von der Welt neutral zu verhalten; es steht geschrieben: Du sollst nicht töten.“

Es liegen Gestapo-Berichte und das Feldurteil des Reichskriegsgerichts vor,[1] denen Einzelheiten über sein Leben entnommen werden können:

Früher Werdegang

Franz Saumer, geboren am 30. September 1899 als Sohn eines Bergmannes im Sudetenland. Im Jahre 1906 verzogen die Eltern mit den Kindern nach Moers-Meerbeck im Rheinland und wohnten in der Elbestraße 9. Franz Saumer besuchte hier die Volksschule (bis zum Jahre 1913). Nach der Schulentlassung fand er Arbeit im Bergbau (bis zum Jahre 1930). Nachdem er 6 Jahre (bis 1936) arbeitslos gewesen war, erhielt er Arbeit in der Landwirtschaft. Die Behörden bezeichneten ihn später als Landarbeiter, der von seinem „Arbeitgeber als tüchtige Arbeitskraft geschätzt“ wurde. Er war ledig und wohnte bei seinen Eltern in der Elbestraße 9 in Moers.

Seit 1930 beschäftigte sich Franz Saumer mit der Literatur der Bibelforscher oder Zeugen Jehovas, wie sich diese christliche Religionsgemeinschaft ab 1931 nannte. Jehovas Zeugen anerkennen die Bibel als göttliche und höchste Autorität und Richtschnur in ihrem Leben und verhalten sich als Bürger des „Königreiches Gottes“ in politischen Angelegenheiten neutral. Sie blieben ehrbare Mitbürger und loyale Staatsbürger, doch ihr Gehorsam hatte immer dort seine Grenzen, wo der Staat ihr LEBEN und ihre ANBETUNG forderte. Sie wollten ihre politische Neutralität nicht aufgeben und konnten nicht einem Menschen als „Führer“ zujubeln – nicht einmal den einfachen Gruß „Heil Hitler!“ erwidern – geschweige denn militärische Dienste leisten.

Verfolgt wegen religiöser Betätigung

Als 1933 Adolf Hitler zum Reichskanzler ernannt wurde und seine nationalsozialistische Partei begann, viele Grund- und Menschenrechte außer Kraft zu setzen, gab es rund 25.000 Zeugen Jehovas in Deutschland. Sie waren eine der ersten religiösen Minderheiten, die verboten wurden. Franz Saumer betätigte sich trotz Verbot für seinen Glauben, indem er den Leuten Bibeln der Wachtturm-Gesellschaft anbot. In den 40er Jahren hatte es ernste Konsequenzen für ihn, als er heimlich christliche Zusammenkünfte der Zeugen Jehovas besuchte. Er wurde am 21. August 1940 in Krefeld festgenommen, am 20. September 1940 dem dortigen Amtsgericht vorgeführt und unter Haftbefehl gestellt. In seinen Akten ist folgendes vermerkt:

 

„Saumer hat an Zusammenkünften der Zeugen Jehovas in Moers und Krefeld teilgenommen. Bereits im Jahre 1935 ist er von der Polizeibehörde in Utfort wegen Vertrieb von Bibeln der [Wachtturm] Bibel- und Traktat-Gesellschaft vernommen worden. Eine Bestrafung ist bisher noch nicht erfolgt. Über das illegale Fortbestehen der I.B.V. verweigert er zunächst jede Angabe, ist jedoch teilweise durch die Aussagen der andern Beschuldigten überführt.“

 

Das Sondergericht in Düsseldorf verurteilte ihn schließlich am 11. Dezember 1940, neben neun anderen Zeugen Jehovas, wegen „illegaler Betätigung für die IBV“ (Internationale Bibelforscher-Vereinigung) kostenpflichtig zu einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe. Wenn man die bitteren, meist menschenunwürdigen Bedingungen, Zustände und Strapazen in nationalsozialistischen Haftanstalten in Betracht zieht, dann kann man sich vorstellen, unter welch schweren Umständen Franz Saumer seine Haftzeit durchlebte. Und gewöhnlich wurden Zeugen Jehovas nach der Strafverbüßung nicht ohne weiteres auf freien Fuß gesetzt. Das widerfuhr auch Franz Saumer, der nach der Strafverbüßung am 19. Februar 1941 dem Polizeigefängnis in Krefeld überstellt wurde.

Haftentlassung – doch „Umerziehung“ scheitert

Die Gestapo-Außendienststelle in Krefeld bezeichnete den schwerhörigen Saumer, der aufgrund seiner Behinderung „zu einem Eigenbrötler geworden“ sei, als einen (angeblich) „geistig beschränkten Menschen“. Er habe „mehrmals an den Zusammenkünften der berüchtigten Bibelforscherfamilie [Henning] teilgenommen, unter deren sichtlichem Einfluß er stand“.

Man schlug der Gestapo-Leitstelle Düsseldorf aus zwei Gründen seine „bedingte Entlassung“ bzw. „probeweise Entlassung“ vor. Er hatte, wie auch der Polizeibericht vermerkt, die „vorgeschriebene Verpflichtungserklärung für Bibelforscher abgegeben“. Außerdem werde er „als Landarbeiter dringend benötigt“.

Den Zeugen Jehovas wurde gewöhnlich vor der Entlassung aus dem Gefängnis und später auch regelmäßig in den KZ eine „Verpflichtungserklärung“ zur Unterschrift vorgelegt, um sie zur Abkehr von der Bibelforscher-Vereinigung zu bewegen. Mit einer Unterschrift konnte sich ein inhaftierter Zeuge Jehovas seine Freiheit erkaufen. In der „Verpflichtungserklärung“ hieß es unter anderem:

 

„Ich habe erkannt, daß die Internationale Bibelforschervereinigung eine Irrlehre verbreitet und unter dem Deckmantel religiöser Betätigung lediglich staatsfeindliche Ziele verfolgt.

Ich habe mich deshalb voll und ganz von dieser Organisation abgewandt und mich auch innerlich von der Lehre dieser Sekte freigemacht.“

 

Unter welchen Umständen die Unterschrift am 24. Februar 1941 abgegeben wurde, ist nicht bekannt. Nicht selten wandte die Gestapo Folter an, um Menschen zu brechen. Franz Saumer gehörte zu den wenigen Zeugen Jehovas, die die „Verpflichtungserklärung“ formal unterschrieben. Doch wie sein späterer Werdegang beweist, hatte er dabei seinem christlichen Gewissen nicht abgeschworen.

Die Gestapo in Düsseldorf leitete die Krefelder Empfehlung auf „bedingte Entlassung“ am 18. März 1941 an das Reichssicherheitshauptamt (RSHA) in Berlin weiter. In Berlin wurde die von Saumer unterschriebene Erklärung offensichtlich als Erfolg der Schutzhaft gewertet. Die Berliner Behörde sandte am 22. April 1941 ein Telegramm an die Staatspolizeistelle Düsseldorf und ordnete die Entlassung Saumers an:

 

„Im Hinblick auf den offenbar erreichten Zweck der Strafhaft wird hiermit die Entlassung des Saumer angeordnet. S. ist zuvor eindringlich zu warnen. Die Entlassung bitte ich anzuzeigen. Die bisher verbuesste Schutzhaft wird nachtraeglich bestaetigt. … gez. Heydrich.“

 

Am 26. April 1941 konnte Franz Saumer – „er wurde zuvor eindringlich gewarnt“, wie der Polizeibericht vermerkt, – „aus der Schutzhaft nach Moers-Meerbeck, Elbestr. 9, zu den Eltern entlassen“ werden. Die Düsseldorfer Gestapo schloß sich nunmehr der Beurteilung des RSHA an und sah in der Entlassung „die Möglichkeit, Saumer noch zu einem brauchbaren Mitglied der Volksgemeinschaft zu erziehen und vor allem seine Arbeitskraft in der Landwirtschaft, die derartige Kräfte in der heutigen Zeit dringend benötigt, auszunutzen“.

Gleichzeitig ordnete die Gestapo Düsseldorf an, die Polizeiverwaltung in Moers „wegen geeigneter Nachüberwachung des Saumer“ zu verständigen – man traute der staatlichen „Umerziehung“ offensichtlich doch nicht. Noch am Entlassungstag wurde Saumer sogar eine weitere schriftliche Erklärung vorgelegt, die er unterschreiben mußte:

 

„Ich bin nach wie vor gewillt, die s.Zt. unterschriebene Erklärung zu halten und mich um die IBV nicht mehr zu kümmern. In Zukunft will ich nur meiner Arbeit nachgehen. Ferner bin ich schärfstens gewarnt worden, dass ich bei dem geringsten Verstoss gegen meine Erklärung sofort mit erneuten staatspolizeilichen Massnahmen zu rechnen habe.“

 

Daß sich die Gestapo vom Erfolg der „Umerziehungsmaßnahme“ überzeugen wollte, geht auch aus folgender Anweisung hervor. Die Staatspolizeileitstelle Düsseldorf wies am 27. September 1941 die Polizeiverwaltung in Moers an, sie über das Ergebnis des staatspolizeilichen Einflusses auf den entlassenen Saumer berichten zu lassen:

 

„Am 26.4.1941 wurde S[aumer] nach schriftlicher Warnung, nachdem er die für Bibelforscher erforderliche Erklärung unterschrieben hat, aus der Schutzhaft entlassen. Ich bitte, mir über seine heutige Führung und Einstellung zu berichten.“

 

Der Landrat in Moers gab am 28. Oktober 1941 folgenden Bericht über Saumer:

 

„Der Bürgermeister in Utfort berichtet wie folgt: ‚Franz Saumer ist bei dem Bauer Kolkmann in Hoerstgen, Gemeinde Kamp-Lintfort, in Stellung. Er kommt nur an Sonntagen und Feiertagen nach Hause und besuchte seine in Meerbeck wohnenden Eltern. Hier ist über seine Einstellung zu den Bibelforschern Nachteiliges nicht mehr bekannt geworden.‘“

 

Der Bericht des Landrates fand in den Akten der Gestapo in Düsseldorf, die den Ausgang des Vorgangs Saumer wahrscheinlich zufrieden zur Kenntnis nahm, am 8. November 1941 wie folgt Eingang:

 

„Nach umstehendem Bericht des Landrates in Moers ist über Saumer hinsichtlich seiner früheren illegalen Betätigung für die Internationale Bibelforschervereinigung nichts Nachteiliges mehr bekannt geworden.“

 

Die „Umerziehung“ des Franz Saumer durch die Staatspolizei war jedoch nur scheinbar erfolgreich verlaufen. Am 27. März 1944 mußte die Gestapo-Außendienststelle Krefeld an die Staatspolizeistelle Düsseldorf melden:

 

„Betrifft: Bibelforscher Landarbeiter Franz Saumer … Der Obengenannte wurde am 4.1.1944 durch das Reichskriegsgericht, 2. Senat, in Torgau wegen Zersetzung der Wehrkraft zum Tode verurteilt. Das Urteil wurde am 4.2.1944 vollstreckt. Anliegende Urteilsabschrift mit Gründen wird nach Kenntnisnahme zurückerbeten.“

Die näheren Umstände der Einberufung und Hinrichtung Franz Saumers

Der 44jährige Franz Saumer wurde im September 1943 zum Wehrdienst einberufen. Durch seine Einberufung erklärte man den Landarbeiter zum Soldaten und „Schützen Franz Saumer“. Er erhielt die Auflage, sich am 29. September 1943 bei dem Landesschützen-Ersatz und Ausbildungs-Bataillon 6 in Osnabrück zu melden. Im späteren Feldurteil heißt es:

 

„Er hat sich befehlsgemäss bei der Truppe gemeldet, jedoch am folgenden Tag erklärt, dass er jeden Wehrdienst ablehne. In seiner schriftlichen Eingabe vom 30. 9. 1943 hat er folgendes ausgeführt: ‚Ich verweigere die Militärdienstpflicht aus dem Grunde, weil ich ein Zeuge für den Namen Jehova bin und [mich] verpflichtet habe, die göttlichen Gesetze zu respektieren und sich von der Welt neutral zu verhalten; es steht geschrieben, Du sollst nicht töten.‘ Bei dieser Verweigerung des Wehrdienstes ist der Angeklagte sowohl bei seiner Vernehmungen durch seinen Kompaniechef, wie auch durch den Untersuchungsführer des Reichskriegsgerichts geblieben, obwohl er über die Folgen seines Verhaltens belehrt worden ist. Er hat dabei erneut zum Ausdruck gebracht, dass er es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne, Wehrdienst zu leisten. Auch in der Hauptverhandlung vor dem Reichskriegsgericht ist der Angeklagte auf diesem Standpunkt verharrt. Es zeigte sich auch hier allen Belehrungen gegenüber, ihn zu einer anderen Auffassung zu bekehren, völlig unzugänglich; er erklärte, dass er den Wehrdienst in jeder Form ablehne. In seinem Schlusswort führte der Angeklagte aus, dass er den Wunsch habe, aus dieser Volksgemeinschaft auszuscheiden; deshalb wolle er sich auch nicht verteidigen.“

 

Das Reichskriegsgericht sprach ihn „Im Namen des Deutschen Volkes“ schuldig, „sich durch sein Verhalten eines Verbrechens der Zersetzung der Wehrkraft schuldig gemacht“ zu haben. Weiter heißt es:

 

„Der Angeklagte beharrt aller Belehrungen zum Trotz auf seinem Standpunkt und lehnt es ab, das deutsche Volk in seinem Daseinskampf zu unterstützen. Bezeichnend für die Persönlichkeit des Angeklagten und seine Einstellung ist die Erklärung in seinem Schlusswort in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte verdient keine Milde. Auch in Anbetracht der seinem Verhalten innewohnenden gefährlichen Werbekraft ist aus Abschreckungsgründen die härteste Strafe geboten. Die Weigerung des Angeklagten ist eine ehrlose Handlung. Es waren ihm daher die bürgerlichen Ehrenrechte abzuerkennen.“

 

Franz Saumer, der seinem Gewissen folgte, starb am 4. Februar 1944 im „Roten Ochsen“, der Richtstätte des Reichskriegsgerichts in Halle/Saale, unter dem Fallbeil. [2] Er zählt zu den über 250 Zeugen Jehovas, die wegen ihres Glaubens als Wehrdienstverweigerer von deutschen Behörden während der Zeit des Nationalsozialismus hingerichtet wurden.[3]

Am Mittwoch, den 28. April 1999 wurde in Moers ein Straßenschild mit dem Namen von Franz Saumer der Öffentlichkeit übergeben.[4] Künftig wird der „Franz-Saumer-Weg“ an diesen Zeugen Jehovas und Wehrdienstverweiger, der seinem Gewissen folgte, erinnern, aber auch an die vielen ungenannten Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft.

 

 

Johannes Wrobel, Selters/Taunus 1999

Geschichtsarchiv der Zeugen Jehovas, D-65617 Selters/Taunus

 

 



Anmerkungen

 

[1] Folgende Dokumente des Hauptstaatsarchivs Düsseldorf, Bestand RW58/45842 finden in dieser Monographie Berücksichtigung:

Gestapo-Außendienststelle Krefeld an Staatspolizeileitstelle Düsseldorf, Festnahmemeldung (Franz Saumer), 21.8.1940. Personalien-Bogen Franz Saumer mit Werdegang, ohne Datum.

Gestapo Krefeld an Gestapo Düsseldorf, Bericht vom 28.1.1941 über Verurteilung von 10 Bibelforschern durch das Sondergericht Düsseldorf.

Gestapo Krefeld an Gestapo Düsseldorf, Bericht über Franz Saumer mit der Verpflichtungserklärung als Anlage an Gestapo Düsseldorf, 28.2.1941.

Gestapo Düsseldorf an das Reichssicherheitshauptamt, Amt IV, Bericht über Franz Saumer, 18.3.1941.

Gestapo Krefeld an Gestapo Düsseldorf, Brief mit Bitte um Weisung für weitere Verfahrensweise bzw. Entlassung von Franz Saumer, 3.4.1941.

Gestapo Düsseldorf an Gestapo Krefeld, vorläufiges Antwortschreiben, 10.4.1941.

Telegramm des RSHA Berlin, Roem, gez. Heydrich, 22.4.1941, bezüglich der Entlassung von Franz Saumer.

Gestapo Düsseldorf an Gestapo Krefeld, Entlassungsanweisung bez. Franz Saumer, 26.4.1941.

Gestapo Krefeld an Gestapo Düsseldorf, Mitteilung über Entlassung von Franz Saumer und zweite unterschriebene Erklärung, 16.5.1941.

Gestapo Düsseldorf an Polizeiverwaltung in Moers, Anforderung eines Führungsberichts über Franz Saumer, 27.9.1941. Aktennotiz vom 8.11.1941, gestützt auf den Brief des Landrats des Kreises Moers, 28.10.1941.

Der Landrat des Kreises Moers, Brief an Gestapo Düsseldorf, 28.10.1941.

Gestapo Krefeld an Gestapo Düsseldorf, Mitteilung vom 27.3.1944 über die Hinrichtung von Franz Saumer.

Feldurteil des Reichskriegsgerichts, 2. Senat, Torgau 12.1.1944.

Vgl. Haase, Norbert: Aus der Praxis des Reichskriegsgerichts. Neue Dokumente zur Militärgerichtsbarkeit im Zweiten Weltkrieg, in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte (VZG), Heft 3, Juli 1991, S. 394.

 

[2] Viebig, Michael: Das Zuchthaus Halle/Saale als Richtstätte der Nationalsozialistischen Justiz (1942 bis 1945). Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt, Magdeburg (Hrsg.). Halle/Saale 1998, S. 207.

 

[3] Detlef Garbe: Zwischen Widerstand und Martyrium. Die Zeugen Jehovas im „Dritten Reich“. München 1999, 4. Auflage, S. 352ff. Weitere Fachliteratur zur Thematik:

Kirsten John-Stucke (Hrsg.): Widerstand aus christlicher Überzeugung – Jehovas Zeugen im Nationalsozialismus. Dokumentation einer Tagung (Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, Fritz Bauer Institut, Frankfurt/Main und Kreismuseum Wewelsburg ). Wewelsburg 1998.

Hans Hesse (Hrsg.): „Am mutigsten waren immer wieder die Zeugen Jehovas.“ Verfolgung und Widerstand der Zeugen Jehovas im Nationalsozialismus. Bremen 1998.

Hubert Roser (Hrsg.): Widerstand als Bekenntnis. Die Zeugen Jehovas und das NS-Regime in Baden und Württemberg. Portrait des Widerstandes. Eine Schriftenreihe der Karlsruher Forschungsstelle Widerstand gegen den Nationalsozialismus im deutschen Südwesten. Konstanz 1999.

 

[4] „Ansprache anläßlich der Straßenschildübergabe ‚Franz-Saumer-Weg‘ in Moers. Mittwoch, 28.4.1999, 11 Uhr: Der Franz-Saumer-Weg in Moers“, Redemanuskript des Verfassers.

 


 

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